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Freitag 08:30 - 12:00 Uhr

Wir suchen ab sofortFLIESENLEGER und/oder
STEINMETZFACHARBEITER

40h/Woche und Firmenauto möglich.
Abgeleisteter Präsenzdienst und FS B sind erforderlich.

Bewerbung: fliesen@feinstein.at oder +43(0)6542/53399

Der Feinstein Wallner GmbH & Co. KG. (im Text stets „Wallner“ genannt) für Bestellungen von Unternehmen und Verbrauchern.

ALLGEMEINES

  1. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für jeden von uns abgeschlossenen Vertrag; durch Stellung eines Anbots bzw. Annahme eines von uns gestellten Anbots unterwirft sich der Käufer diesen Bedingungen.
  2. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ihrer Gültigkeit zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Käufers unsere Leistungen erbringen.

VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Von Wallner gelegte Offerte sind grundsätzlich freibleibend; sie stellen kein Anbot im Rechtssinn dar, sondern sind nur eine Aufforderung an den Käufer, seinerseits auf der Grundlage dieses Offerts ein verbindliches Angebot zu legen. Daher sind insbesondere Preise oder Lieferfristen unverbindlich. Der Vertrag kommt erst durch Annahme dieses vom Käufer gelegten Anbots durch Wallner in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung innerhalb von 6 Werktagen zustande.
  2. Enthält eine von Wallner abgegebene schriftliche oder mündliche Willens- oder sonstige Erklärung einen einem redlichen und vernünftigen Erklärungsempfänger erkennbaren Fehler oder Irrtum, so ist Wallner jederzeit formlos berechtigt, die Willenserklärung entsprechend zu
    korrigieren. Die Erklärung entfaltet dann in korrigierter Form rechtliche Wirkung.
  3. Alle Angaben über Maße, Gewichte sowie Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Schemata, Zeichnungen etc. sind mangels abweichender Vereinbarung rechtlich unverbindlich. Alle Muster sind unverbindliche Ansichtsmuster.

PREISE

  1. Die Preise gelten, wenn nichts anderes vereinbart wird, für die von Wallner angegebenen Mengeneinheiten uns sind stets freibleibend.
  2. Bestätigte Preise haben nur Geltung bei Abnahme der Menge, für die der Preis dem Käufer bestätigt wurde.
  3. Schriftlich angebotene Verkaufspreise basieren auf den zur Zeit der Erstellung des Anbots herrschenden Umständen. Alle Erhöhungen des Einstandspreises von Wallner, unabhängig aus welchen Grund sie erfolgen, gehen zu Lasten des Käufers.
  4. Allfällige Sonderwünsche des Käufers sind in den Anbotspreisen von Wallner grundsätzlich nicht beinhaltet, sondern vom Käufer gesondert zu vergüten.
  5. Alle Nebenkosten der Verträge gehen grundsätzlich zu Lasten des Käufers.

LIEFERUNG, LIEFERVERZÖGERUNG ETC.

  1. Liefertermine und Lieferfristen gelten nur als annähernd und nicht als verbindlich. Lieferungen an einem bestimmten Tag kann nur dann gewährleistet werden, wenn auch das Lieferwerk den gestellten Termin einhält und keinerlei unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten.
  2. Wallner ist berechtigt, die Ware direkt durch den Lieferanten an den Kunden liefern zu lassen.
  3. Die Ware wird auf Kosten und Gefahr des Käufers geliefert; die Gefahr geht in jenem Zeitpunkt über, in dem die Ware bei Wallner bzw. dem von Wallner zur Lieferung an den Kunden herangezogenen Lieferanten verladen wird. Falls ausdrücklich freie Zustellung vereinbart wurde, trägt Wallner die Kosten des Transports; Nutzen und Gefahr gehen jedoch bereits mit dem Verladen bei Wallner bzw. dem von Wallner herangezogenen Lieferanten über.
  4. Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarung schließt Wallner keine Versicherung für die Ware ab, die das Risiko des Verlustes oder der Beschädigung etc. abdeckt.
  5. Für rechtzeitige Ankunft der Ware übernimmt Wallner keine Haftung.
  6. Sollte die Lieferung frei Baustelle vereinbart sein, so bedeutet dies die Lieferung ohne Abladen durch die Anlieferer und unter der ausdrücklichen Voraussetzung einer mit schwerem Fahrzeug befahrbaren Zufahrtsstraße.
  7. Die Übernahme durch den Transportführer gilt als Beweis für den einwandfreien Zustand der Ware. Wallner haftet in keinem Fall für Lieferverzögerungen durch andere mit der Anlieferung, dem Transport, der Umladung etc. betrauten Stellen, ebenso wenig für höhere Gewalt.
  8. Mehrkosten, die auf Grund von Eil- und Expressgutwünschen des Käufers entstanden sind, trägt der Käufer.
  9. Wird die Abholung der Ware durch den Kunden bei Wallner oder einem vom Wallner beauftragten Lieferanten vereinbart, so ist Wallner bzw. der Lieferant berechtigt, die Ware an denjenigen zu übergeben, der im Namen des Kunden die Ware abholt. Wallner bzw. den Lieferanten trifft keinerlei Verpflichtung, die Berechtigung des Abholers zu überprüfen. Der Kunde ist daher auch dann zur Bezahlung der Ware verpflichtet, wenn der
    Abholer hiezu nicht berechtigt war, es sei denn, Wallner hätte gewusst, dass der Abholer keine Berechtigung hiezu hätte.
  10. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich vom Käufer abberufen wird. Mit diesem Zeitpunkt beginnen daher die Gewährleistungsfrist insbesondere die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche zu laufen. Auch der Kaufpreis wird mit diesem Zeitpunkt, falls nicht bereits ein früherer Zeitpunkt vereinbart wurde, fällig. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Käufer auch die Gefahr. In einem solchen Fall ist Wallner berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern.
  11. Unvorhersehbare oder von Wallner nicht beeinflussbare Ereignisse wie Streik, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Energiemangel etc. befreien Wallner für die Dauer ihrer Auswirkungen von jeder Lieferverpflichtung auch
    dann, wenn sie bei einem Vorlieferanten eingetreten sind. Wird durch ein solches Ereignis die Lieferung überhaupt unmöglich, so erlischt die Lieferverpflichtung von Wallner, ohne dass der Käufer daraus irgendwelche Ansprüche ableiten könnte.
  12. Im Falle des Leistungsverzuges von Wallner oder der von Wallner zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, sofern sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Wallner oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen Wallners beruhen. Keinerlei Haftung trifft Wallner für ein Verschulden von Zulieferern; dies gilt auch dann, wenn diese direkt an den
    Käufer liefern.

PALETTIERT GELIEFERTE WAREN

Für palettiert gelieferte Ware wird jeweils ein Paletteneinsatz verrechnet. Palettenrückholung durch LKW der Firma Wallner oder Beauftragten Unternehmen der Firma Wallner von der Bedarfsstelle des Käufers oder seinem Lager wird gesondert in Rechnung gestellt. Für die Palettenabnützung wird die jeweils gültige Abnützgebühr verrechnet.

WARENÜBERNAHME

Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, hat die Übernahme der gekauften Ware prompt zu erfolgen, wenn nötig nach Absprache auch außerhalb der normalen Geschäftszeiten. Wird die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist vom Käufer nicht übernommen, so ist Wallner
berechtigt, ohne Einräumung einer Nachfrist über die Ware anders zu disponieren und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat in diesem Fall keinerlei Ansprüche welcher Art auch immer. Die allfälligen Transportkosten für die Ware einschließlich etwaiger Lagerkosten und Wagenstandsgelder, sowie des Rücktransports der Ware gehen unbeschadet der Wallner selbstverständlich zustehenden weitergehenden
Ersatzansprüche zu Lasten des Käufers.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Sofern nicht andere Vereinbarungen getroffen werden, ist Zahlung unverzüglich nach Rechnungserhalt netto zu leisten.
  2. Alle Zahlungen haben bar oder per Überweisung, spesenfrei und ohne Abzug geleistet zu werden. Soweit Skonto gewährt wird, wird vorausgesetzt, dass alle früheren Rechnungen, soweit ihnen nicht berechtigte Einwendungen des Käufers entgegenstehen, bezahlt sind.
  3. Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlichen Vereinbarung und stets nur zahlungshalber angenommen. Alle Einziehungs- und Diskontspesen gehen in einem solchen Fall zu Lasten des Käufers. Wallner kann alle angebotenen Zahlungen mit Scheck- oder Wechsel ohne
    Angabe von Gründen ablehnen.
  4. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung gegen den Käufer angerechnet.
  5. Bei Überschreitung des Zahlungstermines oder bei Übernahmeverzug ist Wallner berechtigt, Verzugszinsen gem. §1333 Abs. 2 ABGB in Rechnung zu stellen, sowie den Ersatz allfälliger Mahn- und Anwaltskosten zu verlangen. Die Rechtsfolge gilt auch dann, wenn der Käufer Verbraucher ist. Ebenso ist Wallner berechtigt, die Ware bei Übernahmeverzug auf Kosten und Risiko des Käufers bei einem Spediteur eigener Wahl solange einzulagern, bis der Übernahmeverzug wegfällt.
  6. Bei Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers (Auskunft über Vermögensverhältnisse, die durch Wallner eingeholt wird), Veränderungen seiner Rechtslage, Zahlungseinstellung, Klagsführungen, Exekutionsführungen, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen sowie Eröffnung
    eines Insolvenzverfahrens oder Abweisung derartiger Anträge mangels Vermögen oder Vorliegen sonstiger Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Käufers mindern, ist Quester berechtigt die Lieferung der Ware von vorheriger Bezahlung oder geeigneter Sicherstellung abhängig zu
    machen.
  7. Ist Zahlung des Kaufpreises in Raten vereinbart, so ist Wallner bei nicht pünktlicher Bezahlung auch nur einer einzigen Rate ermächtigt, die sofortige Bezahlung sämtlicher offener Verbindlichkeiten des Käufers zu verlangen. Dieses Recht steht Wallner bei jeglichem Zahlungsverzug zu, unabhängig von der Dauer der Überschreitung der Zahlungsfrist und der Höhe des Betrags, der nicht pünktlich bezahlt wurde. Für Verbraucher gilt,
    dass Wallner das Recht auf Terminverlust nur ausübt, wenn die Leistung des Käufers seit mindestens 6 Wochen fällig ist, und Wallner den Käufer unter Androhung des Terminverlustes und unter einer Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt hat.
  8. Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Käufers gegen Wallner mit Kaufpreisraten, ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Berechtigung, Zahlung wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von Wallner nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten, wird einvernehmlich ausgeschlossen.
  9. Sollte der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit Wallner nicht nachkommen bzw. wegen Zahlungsverzuges ein Mahnverfahren oder die Einleitung eines Gerichtsverfahrens erfolgt sein, oder über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt sein, so ist Wallner berechtigt, bereits gewährte Rabatte und Gutschriften oder sonstige Nachlässe oder Vergütungen welcher Bezeichnung auch
    immer, wieder rückgängig zu machen und dem Käufer in Rechnung zu stellen.
  10. Allfällige, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers festgelegte Zessionsverbote, gelten als nicht vereinbart.

EIGENTUMSVORBEHALT 

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Wallner aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer einschließlich Kosten, Zinsen und Verzugszinsen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum von Wallner. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann als vereinbart, wenn die Ware nicht unmittelbar von Wallner, sondern von einem Dritten im Auftrag von Wallner geliefert wird.
  2. Im Fall der Einbeziehung der Forderung von Wallner in eine Kontokorrentabrechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldenforderung von Wallner. Durch Hingabe von Scheck oder Wechseln erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht; erst die unwiderrufliche Einlösung des Schecks bzw. des Wechsels bewirkt die Tilgung der gesicherten Forderung.
  3. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware ordnungsgemäß aufzubewahren und instand zu halten, er hat die gelieferte Ware deutlich als Eigentum von Wallner zu bezeichnen. Er haftet für Beschädigungen aller Art sowie den Verlust ungeachtet der Entstehungsursache. Er hat weiters die gelieferte Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Elementarereignisse zu versichern. Diese aus diesen Versicherungen dem Käufer im Schadensfalle zustehenden Rechte und Ansprüche sind an Wallner abzutreten. Den Nachweis über die Anerkennung der unwiderruflichen Abtretung durch die Versicherungsgesellschaft hat der Käufer Wallner gegenüber unaufgefordert zu erbringen.
  4. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung zugunsten eines Dritten über einen unter Eigentumsvorbehalt von Wallner stehenden Kaufgegenstand ist unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, gegen das Eigentum von Wallner gerichtete Zugriffe Dritter abzuwehren und haftet für alle Schäden und Kosten, die durch derartige Zugriffe entstehen können.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, Wallner sofort von einer allfälligen Pfändung der gelieferten Ware oder einem sonstigen Eingriff seitens Dritter – wie z.B. einer Beschädigung – zu verständigen. Er hat Wallner alle mit Pfandfreistellung verbundene Kosten, welcher Art auch immer, zu ersetzen.
  6. Ist der Käufer Wiederverkäufer, so ist er berechtigt die von Wallner gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsbetrieb zu üblichen Konditionen weiterzuverkaufen. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer Wallner bereits jetzt sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten und
    Sicherheiten, die ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung der gekauften Ware entstehen, in der Höhe der noch offenen Forderung von Wallner zuzüglich 20% ab. Wallner ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen zur Befriedigung der eigenen Forderungen einzuziehen. Der
    Käufer verpflichtet sich, auf Verlangen von Wallner seine eigenen Kunden von der Zession zu verständigen; unabhängig hievon ist Wallner jederzeit berechtigt, die Abnehmer des Käufers von der Abtretung zu verständigen. Der Käufer ist gegen jederzeitigen Widerruf ermächtigt, die an Wallner abgetretene Forderung gegen seine Kunden für Wallner einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen Wallner gegenüber nachkommt.
    Am beim Käufer eingelangten Veräußerungserlös erwirbt Wallner jedoch in Form eines antizipierten Besitzkonstituts Sicherungseigentum. Der Käufer hat die konkursrechtliche Durchsetzung dieses Besitzkonstituts dadurch zu sichern, dass er hiefür ein Seperatkonto führt und in seinen Büchern ausweist.
  7. Bei Be- oder Verarbeitung der von Wallner gelieferten Ware entsteht Miteigentum im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Sachen; bei Weiterveräußerung der verarbeiteten Waren gilt Punkt 6. entsprechend.
  8. Tritt der Kunde in Zahlungsverzug oder besteht für Wallner – z.B. Aufgrund einer Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden – Grund zur Annahme, der Kunde könnte seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, so ist Wallner berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
    stehenden Gegenstände auch ohne gerichtliche Hilfe zurückzunehmen bzw. vom Käufer zu verlangen, dass er sie an einem von Wallner zu bestimmenden Ort einzustellen oder einem beauftragten von Wallner zu übergeben hat. Ein Zurückbehaltungsrecht auf Grund irgendwelcher
    Forderungen des Käufers, sowie eine Aufrechnung mit eigenen Forderungen gegen Wallner steht dem Käufer nicht zu. Der Käufer erklärt ausdrücklich der Rücknahme der Vorbehaltsware bereits jetzt zuzustimmen und auf die allfällige Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen zu
    verzichten. Alle im Falle der Rücknahme der Sicherstellung entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers, was insbesondere für die Kosten des Rücktransportes, sowie die Kosten der Rechtsverfolgung gilt.
  9. Trotz Rücknahme der Ware bleibt der Vertrag weiter aufrecht. Wallner ist berechtigt aber nicht verpflichtet, die zurückgenommene Ware freihändig zu verkaufen, der Verkaufserlös wird auf die Verbindlichkeit des Kunden angerechnet. Sämtliche Kosten des freihändigen Verkaufs trägt der Käufer.
  10. Wallner ist – zusätzlich zur Rücknahme der Ware – jedoch berechtigt, bei Eintritt der in Pkt. 8 genannten Umstände vom Vertrag durch ausdrückliche Erklärung mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Im Falle dieses Rücktritts hat Wallner die Möglichkeit, nach eigener Wahl entweder
    Schadenersatz oder aber eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 20% des vereinbarten Kaufpreises zu verlangen, wobei diese Konventionalstrafe nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt. Für Verbraucher gilt die Bestimmung der über dem Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes nicht.
  11. Die Forderungen Wallners sind mangels ausdrücklicher Abweichungen zum vereinbaren Fälligkeitszeitpunkt vollständig und ohne jeglichen Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Forderung von Wallner an einen Dritten abgetreten wird. Wurde ein Abtretungsverbot vereinbart, so ist der Kunde trotz Zession der Forderung durch Wallner an einen Dritten weiter berechtigt, an Wallner zu leisten. Eine Zahlung an den Dritten trotz vereinbarten Abtretungsverbot gilt als Verzicht auf das Abtretungsverbot. In diesem Fall besteht die Verpflichtung, die Forderung vollständig und ohne Abzug an den Dritten zu bezahlen.

ERFÜLLUNGS- UND ÜBERNAHMEBEDINGUNGEN

  1. Erfüllung liegt vor, sobald dem Käufer die Versandbereitschaft der Ware bekanntgegeben worden ist. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Ort, von dem aus die Ware versendet wird, mangels entgegenstehender Vereinbarung ist dies das Auslieferungslager Wallner. Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers ist stets der Sitz von Wallner.
  2. Beanstandungen der Sendungen und Reklamationen werden von Wallner nur geprüft, wenn hierüber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Tagen nach Übergabe der Ware eine schriftliche Mitteilung Wallner zugekommen ist. Dies hat auch Geltung, wenn sich Wallner zur Vertragserfüllung anderer Lieferanten bedient. Verabsäumt der Käufer, auf die im Vorstehenden beschriebene Weise Wallner vom Vorliegen von Mängeln oder sonstigen Reklamationen zu verständigen, so sind sämtliche Erfüllungs-, Nichterfüllungs-, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Käufers präkludiert.
  3. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellten bzw. avisierten Waren nicht am vertraglich vereinbarten Ort und zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch Vorsatz oder grobes Verschulden von Wallner verursacht, so kann Wallner entweder Erfüllung und allenfalls Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen oder aber vom Vertrag unter Setzung einer angemessener Nachfrist zurücktreten und in diesem Fall Schadenersatz verlangen.
  4. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann Wallner die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Wallner ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Ausgaben, die sie für die Durchführung des Vertrages aufwenden musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu verlangen.

GEWÄHRLEISTUNG

  1. Wallner ist verpflichtet, bei Vorliegen eines die Gebrauchsfähigkeit des Kaufgegenstandes beeinträchtigten Mangels nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, die an Stelle der in den §§922 ABGB enthaltenen Regeln treten, Gewähr zu leisten.
    1. Der Käufer muß seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusiver aller Nebengebühren und Nebenpflichten erfüll haben.
    2. Die Gewährleistungsverpflichtung Wallners besteht nur für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Übergabe.
    3. Der Mangel darf nicht auf fehlerhafte, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung allfälliger Bedienungsvorschriften, Überbeanspruchung des Kaufgegenstandes oder natürlichen Verschleiß zurückzuführen sein.
    4. Für die Ware, die als mindere Qualität verkauft worden sein sollte, wird keine Gewähr geleistet.
    5. Der Käufer kann Gewährleistung nur dann verlangen wenn er Wallner die aufgetretenen Mängel unverzüglich, spätestens von 3 Tagen nach Übergabe der Ware bei ihm schriftlich anzeigt.
    6. Gewährleistung durch Wallner erfolgt durch kostenlose Behebung des zum Übergabezeitpunkt nachgewiesenen Mangels in angemessener Frist. Wallner steht es aber frei, die mangelhafte Ware innerhalb angemessener Frist gegen eine mangelfreie auszutauschen oder Verbesserung zu veranlassen und das Fehlende nachzutragen. Ist die Gewährleistung in dieser Weise nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist durch Wallner ein angemessener Ersatz zu leisten.
  2. Soferne die Mängelrüge zu Recht erfolgt ist, gehen die Untersuchungskosten zu Lasten von Wallner.
  3. Darüber hinaus gehende Ansprüche welcher Art auch immer sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche.
  4. Sofern die gelieferte Ware vom Besteller ohne ausdrückliche Zustimmung von Wallner an diese bzw. an deren Lieferlager retourniert wird, entsteht daraus keinerlei Ersatzanspruch bzw. hat der Käufer sämtliche daraus resultierenden Kosten aus Eigenem zu tragen.
  5. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn:
    1. Offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt oder
    2. Die vom Mangel betroffene Ware von dritter Hand oder vom Käufer selbst verändert wird.
  6. Jede Haftung Wallners für durch grobe oder leichte Fahrlässigkeit entstandenen Schäden, gleichgültig ob diese auf vertragswidriges oder deliktisches Verhalten zurückzuführen sind, inclusive der Haftung für mittelbare Schäden wird hiermit, und zwar auch Dritten gegenüber
    soweit gesetzlich zulässig, einvernehmlich ausgeschlossen. Ebenso wird die Haftung für Folgeschäden, welcher Art auch immer, im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für jenen Schaden, der in der Mangelhaftigkeit der Ware selbst liegt, sowie für allfällige Verbesserungskosten.
  7. Sollte Wallner Waren die sie selbst von anderen Lieferanten bezogen hat veräußern, so haftet sie nur im Rahmen der ihr selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
  8. Gewährleistungsansprüche berechtigen den Käufer nicht, allfällige Gegenforderungen gegen offene Forderungen Wallners aufzurechnen. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen in irgendeiner Form nicht nachkommt, insbesondere aber mit Zahlungen im Verzug ist, kann
    Wallner die Beseitigung von Mängeln verweigern.
  9. Eigenschaften einer Ware gelten nur dann zugesichert, wenn dies schriftlich festgehalten ist.

QUALITÄTSZUSICHERUNG

Wallner sichert für die von ihr gelieferten Produkte zu, dass diese den österreichischen Normvorschriften entsprechende Qualität aufweisen. Zur Entscheidung über die Qualitätsbeschaffenheit der gelieferten Produkte und Atteste der zuständigen behördlich anerkannten Prüfungsstellen
heranzuziehen. Alle darüber hinausgehenden Qualitätsansprüche, insbesondere auf Grund von Verarbeitungsmängeln, unsachgemäßer Lagerung etc. werden in Übereinstimmung mit den Gewährleistungsbestimmungen ausgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, ihm durch Wallner übermittelte Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise peinlichst genau zu beachten und keinerlei Veränderungen ohne Rücksprache mit Wallner vorzunehmen.

UMTAUSCH

Rücknahme bzw. Umtausch von durch Wallner gelieferter Ware ist generell nicht möglich. Für Rücksendungen bzw. Umtausch, die allenfalls gesondert vereinbart werden, wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15% des verrechneten Warenwertes fakturiert.

GERICHTSSTAND

 Als Gerichtsstand für alle, mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang mit dem Auftrag (der Bestellung) bzw. seinem Zustandekommen stehenden Streitigkeiten, welcher Art auch immer, wird das für den Sitz von Wallner sachlich und örtlich zuständige Gericht vereinbart. Wallner kann jedoch auch ein anderes für den Käufer zuständiges Gericht im Streitfall anrufen.

WEGFALL EINZELNER KLAUSELN; TEILWEISE NICHTIGKEIT EINZELNER KLAUSELN

 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. In einem solchen Fall ist Wallner berechtigt, eine – Sinn und Zweck der weggefallenen Klausel nahe kommende – Ersatzklausel zu bestimmen, die an ihre Stelle tritt. Der Kunde ist an diese Ersatzklausel gebunden, es sei denn, sie wäre grob unbillig.

Sollten einzelne Klauseln teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen, so werden sie von den Vertragsparteien soweit aufrecht erhalten, als sie gesetzlich zulässig sind.

ANZUWENDENDES RECHT

Es gilt sowohl formell auch als auch materiell österreichisches Recht als vereinbart.

VERBRAUCHERGESCHÄFTE

 Ist der Käufer Verbraucher, so kommen folgende Bestimmungen der AGB nicht zu Anwendung: IV13, letzter Satz VII./8., IX./2., X./1. lit. B, X./1. lit. E, X./1. lit. F, X./3., X./5. lit.a., X./6., X./7., X./8., X./9., XIII., XV., XVI. Es wird jedoch einverständlich vereinbart, dass dem Käufer Schadenersatzansprüche für Schäden, die keine Personenschäden sind, nicht zustehen, so der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit auf Seiten von Wallner verursacht wurde.

Stand: März 2006